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Sebas
Silbergroschen Orga
1136 Beiträge |
Erstellt am: 10 Jul 2011 : 19:59:22 Uhr
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Ein Baron hat zwei Kinder Als er stirbt bekommt der Erstgeborne die Baronie und wird Baron. Die Zweitgeborne bekommt ein uneheliches Kind.(mit einem Bürgerlichen) Ist dieses Kind (Enkelkind und Neffe eines Barons) in irgendeinerweise in der Erbfolge für die Baronie? Hat es Anspruch auf eine Anrede? (Wenn ja welche?) Macht es einen Unterschied ob es Mutter oder Vater waren die bürgerlich waren?
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Bernika
super aktives Mitglied
2102 Beiträge |
Erstellt am: 10 Jul 2011 : 20:37:43 Uhr
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Will meine Hand nicht dafür ins Feuer legen und kann auch keine Quellenbelege anführen (hab leider mein Regelwerk nicht im Wanderurlaub dabei *g*), aber ich würde sagen, dass der Bankert allein wegen der Unehelichkeit kein Erbrecht hat. Wäre das Kind hingegen einem gültigen Traviabund entsprungen, auch wenn der Vater ein Bürgerlicher wäre, dann sollte meines Erachtens schon ein Erbanspruch bestehen. Vor allem wenn es ein richtiger vor Travia geschlossener Ehebund ist mit dem Segen aller Eltern. Bei einem durchgebrannten Adelssprössling (weibliche Form "die Adelssprosse"??? ), der/die irgendwo in der Fremde mit dem Segen der Rahjakirche und ohne irgendwelche Eltern zu befragen einen Bürgerlichen geehelicht hat, da könnten unter Umständen schon wieder Streitigkeiten um das Erbrecht auftreten.
Da Aventurien so definiert ist, dass das Geschlecht kaum irgendwo eine wirkliche Rolle spielt, sollte es egal sein, wer von den Eltern bürgerlich und wer adlig ist. |
Aktive Rollen: Elyssa Niobalde di Sansegostiano, ehemalige nostrische Frankfreie und nun horasische Esquiria (Nos 6, Hor 2+3+5+7, WB 1) Selwyne von Beereskow, festenländische Bronnjarin (Sil 2, ZG 1.5, SG 3, div. andere Bornlandcons) Feqzandra sala Sahib Oswyn, Beherrschungsmagierin und Seelenheilkundige (sehr viele Cons...) Raugund gebranntmarkte Büßerin und jetzt Praios-Novizin (PzE 1-5) Ailbhe vom Swartenhof albernische Waffenmagd (dgT) Chryseis von Kutaki Zyklopäische Medica für die Sechssäftelehre (dgT2, WK 8+9) |
Bearbeitet von: Bernika am: 10 Jul 2011 20:43:03 Uhr |
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Xylel
Moderator
594 Beiträge |
Erstellt am: 10 Jul 2011 : 22:05:34 Uhr
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Ich weiß nicht, ob die mittelreichische Rechtsprechung da so genaue Regeln eingeführt hat. Mal abgesehen davon, dass der
Mal abgesehen vom allgemeinen rechtlichen Status spielt auch noch die offizielle Anerkennung durch den (adeligen) Elternteil eine Rolle. Eine eventuelle Beweislast, dass man wirklich das Kind eines Adeligen ist, würde beim Kind liegen.
Wenn eine Adelige ein uneheliches Kind (auch mit Gemeinen) bekommt und sie nicht von der Familie ausgestoßen und/oder enterbt wird, könnte das Kind durchaus Anrecht auf das Erbe haben.
Vermutlich würde eine Adelige Familie den juristischen Hickhack auch dadurch zu umgehen versuchen, indem sie das fragliche Kind in einen Tempel stecken (Geweihte dürfen ja keine Lehen führen).
Deswegen ist ja auch das Kind von Kaiserin Rohaia ein solch potentieller Sprengstoff. Oder wäre es, wenn seine Existenz bekannt wäre. |
Mordai ibn Umran ibn Ghulshef, Aranischer Traumdeuter und Alchemist, Golembauer der Akademie von Mirham Madanir Chrysotheus, Selemer Patrizier, Historiker und Haruspex Fedesco de Ferarius, Stadthalter und Vampir der Herzen (NSC) |
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Sebas
Silbergroschen Orga
1136 Beiträge |
Erstellt am: 10 Jul 2011 : 22:55:07 Uhr
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Die Mutter hat ihr Kind anerkannt und es ist am Hof des Barons gross geworden. (incl. adeliger Ausbildung lesen/schreiben /Heraldik etc.)
Die Idee es in ein Kloster (oder sofern es denn magisch ist eine Akademie) zu stecken finde ich plausibel.
Dann fehlt mir jetzt nurnoch die Antwort auf die Frage wie ein gemeiner diese Person dann ansprechen müsste.
Baronets (die Kinder von Baronen) werden wie ihre Eltern mit "euer Hochgeboren" angesprochen. Edele und Junker (und deren Kinder) nur mit "Euer Wohlgeboren" was mir irgendwie angemssener erscheint,
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Arinna
Senior Mitglied
847 Beiträge |
Erstellt am: 10 Jul 2011 : 23:07:16 Uhr
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Ein anerkanntes Kind, sollte vollen rechtlichen Status besitzen, zu diesem Zweck erkennt man es ja an.
Aber Baronet/ Baroness ist meines Wissens nach der Titel, den der bzw die Erbin eines Titels trägt.
Da in deinem Fall das Kind aber nicht der direkten Linie entspringt, sondern nur der Nachfahre der Schwester des Barnottes ist, kann es nur dann erben, wenn der eigentliche Erbe( also der Onkel) kinderlos bleibt.
Die Anrede würde vom Satus abhängen, der wiederum zuerst davon abhängt welchen Titel die Mutter führt oder ob ein wohlmeinender Verwandter für einen Titel gesorgt hat. Die Varianten sind manigfaltig.
...so erstmal aus dem Kopf, hoffe mich richtig zu entsinnen.
Baust du einen neuen Char oder warum fragst du?
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Bearbeitet von: Arinna am: 10 Jul 2011 23:09:30 Uhr |
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Sebas
Silbergroschen Orga
1136 Beiträge |
Erstellt am: 11 Jul 2011 : 00:16:29 Uhr
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Ja das soll ein neuer Char werden allerdings nicht für mich ...
Was für einen Titel könnte denn die Mutter führen wenn sie als "unverheiratete Jungfer" am Hofe ihres Bruders lebt? |
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Aerendil
fleißiges Mitglied
428 Beiträge |
Erstellt am: 11 Jul 2011 : 06:58:39 Uhr
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Wie wäre es mit....
"Jungfer"?
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Xylel
Moderator
594 Beiträge |
Erstellt am: 11 Jul 2011 : 09:12:44 Uhr
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Da hat der Aerendil gar nicht so unrecht...^^ |
Mordai ibn Umran ibn Ghulshef, Aranischer Traumdeuter und Alchemist, Golembauer der Akademie von Mirham Madanir Chrysotheus, Selemer Patrizier, Historiker und Haruspex Fedesco de Ferarius, Stadthalter und Vampir der Herzen (NSC) |
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Baldur
Senior Mitglied
537 Beiträge |
Erstellt am: 11 Jul 2011 : 11:24:34 Uhr
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Zitat: Original erstellt von: Arinna
Aber Baronet/ Baroness ist meines Wissens nach der Titel, den der bzw die Erbin eines Titels trägt.
Bist du dir da sicher? Kinder von Privinzherrschern werden doch auch mit dem entsprechenden Titel angesprochen, z.B. "Prinzliche Hoheit/Durchlaucht/..." Der "Thronfolger", also der direkte Erbe werden dann mit dem Zusatz "Allerprinzlichste" versehen, also z.B. "Allerprinzlichts Hoheit/Durchlaucht/...". (s. Meisterschirm) Ich dachte immer, dass alle Kinder eines Barons/einer Baronin mit Baronet bzw. Baroness angesprochen werden.
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Adeptus Ghorio von Brabak - Gildenmagier, Absolvent der Dunklen Halle der Geister zu Brabak (HdS 2) Gurvan von St. Lechmin - Geweihter des Götterfürsten (PRAios), ehemaliger Chormeister des Klosters St. Lechmin, früherer Name: Odilbert Brin Dinkel (SdB 2+3, Sil 5, PzE 1-3) Alduin Trauthard von Bregelsaum - Ex-Gänseritter aus Rommilys (OL 1, WB 1, WK 5+6) Abdulon al-Jamil ibn Mustafa Alfaran, aranischer Hexer (AN 1, WB 3, HEX 5) Junker Anshag Owilmar von Eslamsgrund - (süd)garethischer Junker (ST 3, MS 1, FF 2, Marodeure, KW 1) Maijin Panga - Maraskanischer Partisan (ZG 3) Signor Alessandro ya Passero - adliger Lebemann, Angehöriger der Tuchhänderfamilie ya Passero aus Bomed (TTT, YQ 2019) Niaimadh ui Chullain - albernischer Knappe (Greyfenfels 4, DGT)
Ehemalige Rollen: Meister Panek Firnske - Historiker und Sprachenkundler aus Festum (Sil 1-4, SG 1, FG 1), Don Ramon - almadanischer Geschäftsmann (HOR 1+2, WB 1+3), Smari Liflindsson - Svennaholmer (LvT 7-9), Seine Gnaden Praiobur von Liliengrund, Donator Lumini, Ritter vom Bannstrahl Praios' (SL 2, Nos 8) - verstorben, Adeptus Pulpio Ross - Accademia Contramagica Cusliciensis, Draconiter des arkanen Zweiges (SL 3)
NSC-Rollen: Daijin - zu Haffax übergelaufener Maraskaner (KuT 2, NSC), Seine Gnaden Varsinorius - "Geweihter der Allweisen"/Namenlosgeweihter (SH 4, SH 4.1), Bruder Dormus - TGT-Paktierer (BZ 4) |
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Ludeger
fleißiges Mitglied
280 Beiträge |
Erstellt am: 12 Jul 2011 : 19:30:25 Uhr
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Zitat: Original erstellt von: Sebas
Ein Baron hat zwei Kinder Als er stirbt bekommt der Erstgeborne die Baronie und wird Baron. Die Zweitgeborne bekommt ein uneheliches Kind.(mit einem Bürgerlichen) Ist dieses Kind (Enkelkind und Neffe eines Barons) in irgendeinerweise in der Erbfolge für die Baronie? Hat es Anspruch auf eine Anrede? (Wenn ja welche?) Macht es einen Unterschied ob es Mutter oder Vater waren die bürgerlich waren?
So, muss ja was Gutes haben, dass ich mir damals so viel Hirnschmalz für "Herz des Reiches" rausgedrückt habe. Zum Titel: Kinder von Baronen sind prinzipiell Baronet/Baroness, angeredet mit "Euer Hochgeboren". (S. 28). Da hat unser Bastard aber nichts zu tun, es ist ja kein Barons-Kind. Anspruch auf eine bestimmte Anrede hat es daher keinen, es ist ja nichts außer Neffe eines Barons. Wobei der verstorbene Baron dafür gesorgte haben dürfte, dass auch das 2. Kind irgendwie "versorgt" ist, also z.B. mit einem Junkergut. Als Kind eines Junkers ist man "Junger Herr/Junge Dame", es gibt keine besonderen Titel.
Zur Erbfolge steht auf S. 25: "Kinder, die unehelich gezeugt und nicht später durch eine Hochzeit der Eltern legitimiert wurden, heißen Bastarde oder Bankerte. Wenn sie als Nachkommen anerkannt werden, gelten sie im Mittelreich als Teil der Familie. Nur in sehr traviagläubigen Regionen ist es ehrenrührig, ein Bankert zu sein. Zwar sind Bastarde berechtigt, den Namen ihrer Eltern zu tragen, doch ist es im Adel üblicher, sie nach einem wichtigen Lehen des Elterngeschlechts zu benennen. Sie müssen ihre uneheliche Herkunft in ihrem Wappen durch den roten Bastardbalken kenntlich machen. Unter Gemeinen können Bastarde erben, wenn es keine ehelichen Kinder gibt, im Adels ist das hingegen nur mit Einverständnis des Lehensherren möglich." |
Ihr könnt meine Loyalität nicht kaufen! Aber ich vermiete sie Euch zu einem angemessenen Preis... |
Bearbeitet von: Ludeger am: 12 Jul 2011 19:32:24 Uhr |
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Sebas
Silbergroschen Orga
1136 Beiträge |
Erstellt am: 12 Jul 2011 : 20:28:48 Uhr
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dankeschön |
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Thema |
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