Datum/Tarif | Erwachsene Zelter | Kinder ab 6 Jahre | Kinter unter 6 Jahre | Orga |
ConZahler |
40,00 € Ausgebucht |
10,00 € Ausgebucht |
k.A. | k.A. |
Bei Vereinsmitgliedschaft im Alveran-Larp e.V. gibt es 10% Rabatt.
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Am nördlichen Rande des Bornlandes liegt abgeschieden der kleine Weiler Rodebach. Vor einem Jahr kamen dort die Streiter des Banner Ifirns zusammen, um im nahen Wald am Fuß der Nordwalserhöhen eine alte Kultstätte ihrer Göttin Ifirn von daimonischem Einfluss zu befreien. Ihr zwölfgöttergefälliges Ansinnen glückte nach hartem Kampf und Entbehrungen, ein unheilvolles Artefakt konnte zerstört und der Dämonenbeschwörer konnte vorerst vertrieben werden. Seit dem gilt der alte Kultplatz als Versammlungsort und Heimat des Banner Ifirns und wird nun Ifirnsheim genannt.
Das Banner Ifirns lädt alle Freunde und Kampfgefährten mit ihren Familien zum Jahrestag des Sieges über die daimonischen Kräfte nach Rodebach ein, um ein Fest und Turnier zu Ehren der Schwanengöttin Ifirn zu feiern.
Das Schwanenfest findet am Rande des Naturparks Meißner/Nordhessen und damit in zentraler Lage in Deutschland statt und ist eine Ambiente-Con für Larper mit Familie und Kindern.
Vor dem Hintergrund der Welt Aventurien (© Ulisses Spiele) bieten wir an den Festtagen eine Umgebung in der Geselligkeit, Spielspaß und Kinderfreundlichkeit im Vordergrund stehen sollen. Es wird einen eigenen Kinderplot mit Bastelaktionen und spannenden Rätseln geben.
Natürlich sind aber auch alle Larper ohne Kinder herzlich willkommen und gerne gesehen. Im Rahmen des Kinderplots wird es wie letztes Jahr auch wieder Aufgaben für die Erwachsenen geben. Zudem kann an einer gemeinsamen Feuerstelle und in der IT-Taverne (mit Getränkeausschank, s.u.) auf gesellige Weise Larp-Spiel und Entspannung verbunden werden.
Im Con-Beitrag enthalten ist ein Frühstücksbuffet am Con-Samstag und -Sonntag, darüber hinaus müssen sich die Teilnehmenden mit Essen selbst versorgen. Wir bieten in der Taverne Bier und Softgetränke an, abgerechnet wird über ein Guthabenkonto. Wasser wird gratis in Krügen bereitgestellt. Hier kann sich jeder bedienen. Besteck, Geschirr, Krüge etc. müssen bitte selbst mitgebracht werden.
Ausreichend Toiletten, Waschgelegenheiten und eine Dusche (kostenpflichtig) sind vorhanden.
Die Anreise ist ab Donnerstagnachmittag (25.05.) möglich, für den Abend ist aber nur ein geselliges OT-Grillen an der Hütte geplant. Die Con beginnt IT am Freitagmittag. 
Es gibt Feuerstellen auf dem Gelände, dort darf Feuer gemacht werden. Ansonsten ist offenes Feuer nur in einer ausreichend gesicherten Feuerschale (oder vergleichbarem) erlaubt. Wir möchten darum bitten, möglichst wenig Müll zu produzieren und diesen dann nach der Con auch selbst wieder mitzunehmen. Danke!
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das SCHWANENFEST
§1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SCHWANENFESTES gelten nur für alle mit dieser Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Belange nach Maßgabe des zwischen dem Banner Ifirns (Veranstalter) und dem Teilnehmer geschlossenen Vertrages.
(2) Vertragspartner ist der nicht eingetragene Verein Banner Ifirns, welche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen “Banner Ifirns” oder “Veranstalter” genannt wird, sowie der jeweilige Teilnehmer, welcher “Teilnehmer” genannt wird.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns abweichende Bedingungen des Teilehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, das Banner Ifirns hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(4) Auch dann, wenn das Banner Ifirns in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns abweichender Bedingungen des Teilnehmers die Leistung vorbehaltlos ausführt, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns.
(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§2. Vertragsschluß
(1) Die Anmeldung durch den Teilnehmer erfolgt durch Absendung des Anmeldeformulars auf der Internethomepage des Banner Ifirns.
(2) Die Anmeldung des Teilnehmers ist ein bindendes Angebot. Der Teilnehmer erhält in der Folge vom Banner Ifirns eine Anmeldebestätigung, sowie die genauen Informationen zur Zahlweise per E-Mail.
(3) Der Vertrag kommt erst durch eine separate Annahmeerklärung durch das Banner Ifirns zustande.
(4) Vorher abgegebene Angebote durch das Banner Ifirns sind freibleibend.
(5) Der Text dieser AGB ist auf der Homepage des Banner Ifirns wiedergegeben und wird dem Teilnehmer nochmals per E-Mail zugesandt.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich das Banner Ifirns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Teilnehmer der ausdrücklichen Zustimmung des Banner Ifirns.
§3. Altersnachweis und Teilnahme unter 18 Jahren
(1) Für Teilnehmer unter 18 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten bzw. Anwesenheit einer von den Erziehungsberechtigten bestimmten volljährigen Aufsichtsperson erforderlich.
(2) Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, sowie eine Haftung für Teilnehmer unter 18 Jahren erfolgt grundsätzlich nicht durch das Banner Ifirns.
§4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preisangaben auf unserer Homepage erfolgen ohne Gewähr. Sie stellen lediglich eine invitatio ad offerendum dar.
(2) Die Zahlung des Teilnahmebeitrages ist grundsätzlich im Voraus und ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Es gilt der zum Zeitpunkt der Überweisung aus der Preisstaffelung ersichtliche Betrag und nicht der zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung geltende Betrag für das Teilnahmeticket.
(4) Der fällige Teilnahmebetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung zu begleichen. Geschieht dies nicht, ist die Anmeldung hinfällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Teilnehmer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Banner Ifirns anerkannt sind. Ist der Teilnehmer Unternehmer, ist der zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Das Banner Ifirns bestätigt den Eingang des Teilnahmebeitrages per E-Mail. Ein seperates Ticket für das Schwanenfest wird nicht versandt.
(7) Bei Anmeldung haftet für die Verbindlichkeit grundsätzlich derjenige, der die Anmeldung beim Banner Ifirns getätigt hat.
§5. Widerrufsrecht
(1) Wie unter §4, Abs. 4 beschrieben, erlischt die Anmeldung automatisch, wenn der fällige Teilnahmebeitrag nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen wird.
(2) Bereits bezahlte Teilnahmebeiträge können vom Teilnehmer nicht zurück gefordert werden, wenn die Nichtteilnahme am Schwanenfest vom Teilnehmer ausgeht.
- Ende der Widerrufsbelehrung –
§6. Rücktritt des Veranstalters
(1) Das Banner Ifirns ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrage zurückzutreten, insbesondere wenn eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen überschritten wird.
(2) Das Banner Ifirns behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des ggf. bereits entrichteten Teilnahmebetrages von der Veranstaltung auszuschließen.
(3) In den vorgenannten Fällen erhält der Teilnehmer das eingezahlte Teilnahmeentgelt umgehend zurück.
(4) Das Banner Ifirns behält sich vor, Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Personen gefährden oder den Anweisungen des Banner Ifirns oder den Erfüllungsgehilfen des Banner Ifirns nicht Folge leisten, sofort von der Veranstaltung zu verweisen. Eine anteilige oder komplette Rückerstattung des Teilnahmebeitrags erfolgt in diesem Falle nicht.
§7. Haftung für Schäden
(1) Die Haftung des Banner Ifirns für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, sowie wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und dem Ersatz von Verzugsschäden nach §286 BGB. Insoweit haftet das Banner Ifirns für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für selbstverschuldete Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher. Eine eigene Haftplichtversicherung des Teilnehmers wird grundsätzlich vorausgesetzt.
(4) Der (in Nr. 1 und 2) vorgenannte Haftungsausschluß gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Banner Ifirns.
(5) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers beruhen für die leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
(6) Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber des Banner Ifirns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzpflicht der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Banner Ifirns.
(7) Soweit wir für sonstige Schäden aufgrund des Vertrages haften, ist unsere Haftung auf das dreifache Teilnahmeentgelt beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.
(8) Der Teilnehmer bestätigt mit der Bestellung, dass er sich der Natur der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken bewusst ist. Die Veranstaltung ist ein Geländespiel inklusive Kämpfen mit Polsterwaffen bei Tag und bei Nacht in einer nicht ausgeleuchteten Umgebung. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit sich bei für seine Einschätzung zu risikoreichen Situationen jederzeit aus dem Spiel herauszunehmen und nicht daran teilzunehmen. Eine Haftung seitens des Veranstalters im Rahmen der Natur der Veranstaltung besteht nicht. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
(9) Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen. Der Teilnehmerparkplatz ist nicht überwacht und das Parken erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Beschädigungen wird eine Haftung ausgeschlossen.
§8. Form von Erklärungen
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Teilnehmer gegenüber des Banner Ifirns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Mündliche Zusagen durch einen Vertreter oder von sonstigen Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Banner Ifirns.
§9. Urheberrechte und Recht an Bild und Ton
(1) Alle Rechte an Tonaufnahmen, Filmaufnahmen sowie Fotografien sind dem Veranstalter vorbehalten. Bei einer gewerblichen Nutzung und/oder öffentlichen Nutzung bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Aufnahmen für rein private Zwecke sind erlaubt und auf Verlangen dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Teilnehmer erklärt sich mit der – auch öffentlichen und gewerblichen – Verwertung und Verwendung von ihn darstellendem Bild- und Tonmaterial einverstanden, welches ihn – auch in Teilen – abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt.
(3) Öffentliche Aufführungen, Übertragung und Wiedergabe von Aufnahmen der jeweiligen Veranstaltung – auch nach Bearbeitung – bedarf der schriftlichen Genehmigung durch das Banner Ifirns.
§10. Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer ist für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich.
(2) Der Teilnehmer erkennt sämtliche vom Veranstalter vorgegebenen geltenden Sicherheitsbestimmungen bezüglich Ausrüstung und Verhalten an und ist verpflichtet, sich über diese selbständig zu informieren.
(3) Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Ausrüstung gegebenenfalls einer Prüfung durch den Veranstalter zu unterziehen. Trotzdem ist er für die gesamte Dauer der Veranstaltung weiterhin für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich. Der Veranstalter behält sich vor, für ihn fragwürdige Ausrüstungsgegenstände ohne Angabe von Gründen für die Veranstaltung nicht zuzulassen. In diesem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, den jeweiligen Gegenstand umgehend aus dem Spielgebiet (Zelt oder Auto) zu bringen.
(4) Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtlichen Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.
(5) Der Teilnehmer verpflichtet sich, gefährlichen Situationen für sich und andere Teilnehmer, aber auch gefährlichen Situationen für die Umgebung zu vermeiden. Er verpflichtet sich ebenso, auf die Gesundheit der anderen Teilnehmer bei Kämpfen und anderen Situationen zu achten. Dies bedeutet unter anderem: Er verpflichtet sich, nicht auf Palisaden oder Bäume zu klettern, er bremst seine Schläge mit der Polsterwaffe ab, er nimmt Rücksicht auf offensichtlich ängstliche oder mit der Situation überforderte Mitspieler, insbesondere Kinder, er benutzt keine nicht zugelassenen oder den Sicherheitsbestimmungen nicht genügenden Ausrüstungsgegenstände und er gibt keinen Alkohol weiter an Minderjährige. Ebenso verpflichtet er sich, auf sein Lagerfeuer zu achten und die aktuellen Brandschutzbestimmungen zu befolgen und das Feuer nicht unbeaufsichtigt zu lassen, im Wald nicht zu rauchen und insbesondere keine Glasscherben auf dem Gelände liegen zu lassen.
(6) Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf seinen Alkoholkonsum zu achten. Dies bedeutet, er verpflichtet sich, auf übermäßigen Alkoholkonsum zu verzichten und sich ab 0,5 promille nicht mehr an Kämpfen zu beteiligen.
(7) Der Teilnehmer darf grundsätzlich eigene alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsgelände mitbringen. Eine Haftung für Schäden, die durch den Konsum entstehen, ist allerdings ausgeschlossen.
(8) Der Erwerb einer Nicht-Spieler-Charakter Teilnehmerkarte verpflichtet dazu, nicht nur den Anweisungen des Veranstalters im allgemeinen Sinne Folge zu leisten, sondern auch in Bezug auf Art und Weise des Charakterspieles, des Charakters und der Spielaktionen. Ausgenommen hiervon sind Gründe wie körperliche Erschöpfung, Verletzung etc. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von mindestens dem Differenzbetrag des NSC-Teilnahmetickets und dem Spieler-Conzahlerbeitrag der jeweiligen Veranstaltung fällig.
(9) Da das Schwanenfest eine Veranstaltung ist, in der eine untechnisierte Welt dargestellt werden soll, kann das Banner Ifirns auch keinen Strom für Lager oder einzelne Teilnehmer bereitstellen. Der Teilnehmer versichert mit Akzeptieren der AGB, dass er zur Erhaltung seiner Gesundheit und aus medizinischen Gründen keinen Strom benötigt.
(10) Dem Teilnehmer ist es untersagt, Veränderungen an den Wasseranschlüssen vorzunehmen oder eigene Schläuche und Installationen an den Wasserentnahmestellen, welche der Veranstalter bereitstellt, anzuschließen.
§11. Übertragung von Teilnehmerplätzen
(1) Teilnehmerplätze sind übertragbar und können weiterverkauft werden. Der Veranstalter behält sich jedoch die gleichen Rechte vor, wie in §6. Ebenso ist der neue Karteninhaber verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Schwanenfest des Banner Ifirns anzuerkennen.
§13. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Zahlungsort Hessisch Lichtenau.
(2) Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Schwanenfest des Banner Ifirns und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das zuständige Gericht in Kassel.
(4) Hat der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der europäischen Union, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kassel.
§12. Salomonische Klausel
(1) Sollte eine in diesen AGB vom Banner Ifirns getroffene Regel nicht zutreffen, ändert dies nichts an der Gültigkeit der anderen in diesen AGB getroffenen Regelungen.
Banner Ifirns, Stand 15.11.2014
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das SCHWANENFEST
§1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SCHWANENFESTES gelten nur für alle mit dieser Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Belange nach Maßgabe des zwischen dem Banner Ifirns (Veranstalter) und dem Teilnehmer geschlossenen Vertrages.
(2) Vertragspartner ist der nicht eingetragene Verein Banner Ifirns, welche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen “Banner Ifirns” oder “Veranstalter” genannt wird, sowie der jeweilige Teilnehmer, welcher “Teilnehmer” genannt wird.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns abweichende Bedingungen des Teilehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, das Banner Ifirns hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(4) Auch dann, wenn das Banner Ifirns in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns abweichender Bedingungen des Teilnehmers die Leistung vorbehaltlos ausführt, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns.
(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Banner Ifirns gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§2. Vertragsschluß
(1) Die Anmeldung durch den Teilnehmer erfolgt durch Absendung des Anmeldeformulars auf der Internethomepage des Banner Ifirns.
(2) Die Anmeldung des Teilnehmers ist ein bindendes Angebot. Der Teilnehmer erhält in der Folge vom Banner Ifirns eine Anmeldebestätigung, sowie die genauen Informationen zur Zahlweise per E-Mail.
(3) Der Vertrag kommt erst durch eine separate Annahmeerklärung durch das Banner Ifirns zustande.
(4) Vorher abgegebene Angebote durch das Banner Ifirns sind freibleibend.
(5) Der Text dieser AGB ist auf der Homepage des Banner Ifirns wiedergegeben und wird dem Teilnehmer nochmals per E-Mail zugesandt.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich das Banner Ifirns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Teilnehmer der ausdrücklichen Zustimmung des Banner Ifirns.
§3. Altersnachweis und Teilnahme unter 18 Jahren
(1) Für Teilnehmer unter 18 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten bzw. Anwesenheit einer von den Erziehungsberechtigten bestimmten volljährigen Aufsichtsperson erforderlich.
(2) Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, sowie eine Haftung für Teilnehmer unter 18 Jahren erfolgt grundsätzlich nicht durch das Banner Ifirns.
§4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preisangaben auf unserer Homepage erfolgen ohne Gewähr. Sie stellen lediglich eine invitatio ad offerendum dar.
(2) Die Zahlung des Teilnahmebeitrages ist grundsätzlich im Voraus und ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Es gilt der zum Zeitpunkt der Überweisung aus der Preisstaffelung ersichtliche Betrag und nicht der zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung geltende Betrag für das Teilnahmeticket.
(4) Der fällige Teilnahmebetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung zu begleichen. Geschieht dies nicht, ist die Anmeldung hinfällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Teilnehmer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Banner Ifirns anerkannt sind. Ist der Teilnehmer Unternehmer, ist der zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Das Banner Ifirns bestätigt den Eingang des Teilnahmebeitrages per E-Mail. Ein seperates Ticket für das Schwanenfest wird nicht versandt.
(7) Bei Anmeldung haftet für die Verbindlichkeit grundsätzlich derjenige, der die Anmeldung beim Banner Ifirns getätigt hat.
§5. Widerrufsrecht
(1) Wie unter §4, Abs. 4 beschrieben, erlischt die Anmeldung automatisch, wenn der fällige Teilnahmebeitrag nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen wird.
(2) Bereits bezahlte Teilnahmebeiträge können vom Teilnehmer nicht zurück gefordert werden, wenn die Nichtteilnahme am Schwanenfest vom Teilnehmer ausgeht.
- Ende der Widerrufsbelehrung –
§6. Rücktritt des Veranstalters
(1) Das Banner Ifirns ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrage zurückzutreten, insbesondere wenn eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen überschritten wird.
(2) Das Banner Ifirns behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des ggf. bereits entrichteten Teilnahmebetrages von der Veranstaltung auszuschließen.
(3) In den vorgenannten Fällen erhält der Teilnehmer das eingezahlte Teilnahmeentgelt umgehend zurück.
(4) Das Banner Ifirns behält sich vor, Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Personen gefährden oder den Anweisungen des Banner Ifirns oder den Erfüllungsgehilfen des Banner Ifirns nicht Folge leisten, sofort von der Veranstaltung zu verweisen. Eine anteilige oder komplette Rückerstattung des Teilnahmebeitrags erfolgt in diesem Falle nicht.
§7. Haftung für Schäden
(1) Die Haftung des Banner Ifirns für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, sowie wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und dem Ersatz von Verzugsschäden nach §286 BGB. Insoweit haftet das Banner Ifirns für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für selbstverschuldete Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher. Eine eigene Haftplichtversicherung des Teilnehmers wird grundsätzlich vorausgesetzt.
(4) Der (in Nr. 1 und 2) vorgenannte Haftungsausschluß gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Banner Ifirns.
(5) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers beruhen für die leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
(6) Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber des Banner Ifirns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzpflicht der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Banner Ifirns.
(7) Soweit wir für sonstige Schäden aufgrund des Vertrages haften, ist unsere Haftung auf das dreifache Teilnahmeentgelt beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.
(8) Der Teilnehmer bestätigt mit der Bestellung, dass er sich der Natur der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken bewusst ist. Die Veranstaltung ist ein Geländespiel inklusive Kämpfen mit Polsterwaffen bei Tag und bei Nacht in einer nicht ausgeleuchteten Umgebung. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit sich bei für seine Einschätzung zu risikoreichen Situationen jederzeit aus dem Spiel herauszunehmen und nicht daran teilzunehmen. Eine Haftung seitens des Veranstalters im Rahmen der Natur der Veranstaltung besteht nicht. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
(9) Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen. Der Teilnehmerparkplatz ist nicht überwacht und das Parken erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Beschädigungen wird eine Haftung ausgeschlossen.
§8. Form von Erklärungen
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Teilnehmer gegenüber des Banner Ifirns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Mündliche Zusagen durch einen Vertreter oder von sonstigen Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Banner Ifirns.
§9. Urheberrechte und Recht an Bild und Ton
(1) Alle Rechte an Tonaufnahmen, Filmaufnahmen sowie Fotografien sind dem Veranstalter vorbehalten. Bei einer gewerblichen Nutzung und/oder öffentlichen Nutzung bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Aufnahmen für rein private Zwecke sind erlaubt und auf Verlangen dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Teilnehmer erklärt sich mit der – auch öffentlichen und gewerblichen – Verwertung und Verwendung von ihn darstellendem Bild- und Tonmaterial einverstanden, welches ihn – auch in Teilen – abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt.
(3) Öffentliche Aufführungen, Übertragung und Wiedergabe von Aufnahmen der jeweiligen Veranstaltung – auch nach Bearbeitung – bedarf der schriftlichen Genehmigung durch das Banner Ifirns.
§10. Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer ist für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich.
(2) Der Teilnehmer erkennt sämtliche vom Veranstalter vorgegebenen geltenden Sicherheitsbestimmungen bezüglich Ausrüstung und Verhalten an und ist verpflichtet, sich über diese selbständig zu informieren.
(3) Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Ausrüstung gegebenenfalls einer Prüfung durch den Veranstalter zu unterziehen. Trotzdem ist er für die gesamte Dauer der Veranstaltung weiterhin für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich. Der Veranstalter behält sich vor, für ihn fragwürdige Ausrüstungsgegenstände ohne Angabe von Gründen für die Veranstaltung nicht zuzulassen. In diesem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, den jeweiligen Gegenstand umgehend aus dem Spielgebiet (Zelt oder Auto) zu bringen.
(4) Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtlichen Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.
(5) Der Teilnehmer verpflichtet sich, gefährlichen Situationen für sich und andere Teilnehmer, aber auch gefährlichen Situationen für die Umgebung zu vermeiden. Er verpflichtet sich ebenso, auf die Gesundheit der anderen Teilnehmer bei Kämpfen und anderen Situationen zu achten. Dies bedeutet unter anderem: Er verpflichtet sich, nicht auf Palisaden oder Bäume zu klettern, er bremst seine Schläge mit der Polsterwaffe ab, er nimmt Rücksicht auf offensichtlich ängstliche oder mit der Situation überforderte Mitspieler, insbesondere Kinder, er benutzt keine nicht zugelassenen oder den Sicherheitsbestimmungen nicht genügenden Ausrüstungsgegenstände und er gibt keinen Alkohol weiter an Minderjährige. Ebenso verpflichtet er sich, auf sein Lagerfeuer zu achten und die aktuellen Brandschutzbestimmungen zu befolgen und das Feuer nicht unbeaufsichtigt zu lassen, im Wald nicht zu rauchen und insbesondere keine Glasscherben auf dem Gelände liegen zu lassen.
(6) Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf seinen Alkoholkonsum zu achten. Dies bedeutet, er verpflichtet sich, auf übermäßigen Alkoholkonsum zu verzichten und sich ab 0,5 promille nicht mehr an Kämpfen zu beteiligen.
(7) Der Teilnehmer darf grundsätzlich eigene alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsgelände mitbringen. Eine Haftung für Schäden, die durch den Konsum entstehen, ist allerdings ausgeschlossen.
(8) Der Erwerb einer Nicht-Spieler-Charakter Teilnehmerkarte verpflichtet dazu, nicht nur den Anweisungen des Veranstalters im allgemeinen Sinne Folge zu leisten, sondern auch in Bezug auf Art und Weise des Charakterspieles, des Charakters und der Spielaktionen. Ausgenommen hiervon sind Gründe wie körperliche Erschöpfung, Verletzung etc. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von mindestens dem Differenzbetrag des NSC-Teilnahmetickets und dem Spieler-Conzahlerbeitrag der jeweiligen Veranstaltung fällig.
(9) Da das Schwanenfest eine Veranstaltung ist, in der eine untechnisierte Welt dargestellt werden soll, kann das Banner Ifirns auch keinen Strom für Lager oder einzelne Teilnehmer bereitstellen. Der Teilnehmer versichert mit Akzeptieren der AGB, dass er zur Erhaltung seiner Gesundheit und aus medizinischen Gründen keinen Strom benötigt.
(10) Dem Teilnehmer ist es untersagt, Veränderungen an den Wasseranschlüssen vorzunehmen oder eigene Schläuche und Installationen an den Wasserentnahmestellen, welche der Veranstalter bereitstellt, anzuschließen.
§11. Übertragung von Teilnehmerplätzen
(1) Teilnehmerplätze sind übertragbar und können weiterverkauft werden. Der Veranstalter behält sich jedoch die gleichen Rechte vor, wie in §6. Ebenso ist der neue Karteninhaber verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Schwanenfest des Banner Ifirns anzuerkennen.
§13. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Zahlungsort Hessisch Lichtenau.
(2) Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Schwanenfest des Banner Ifirns und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das zuständige Gericht in Kassel.
(4) Hat der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der europäischen Union, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kassel.
§12. Salomonische Klausel
(1) Sollte eine in diesen AGB vom Banner Ifirns getroffene Regel nicht zutreffen, ändert dies nichts an der Gültigkeit der anderen in diesen AGB getroffenen Regelungen.
Banner Ifirns, Stand 15.11.2014